
Kriegerehrenmal von Hermann Möller, 1923
Trauer-Ordnung
(aus Johann Gottfried Gädicke Berlin 1806, hier)
Nach dem Circulare an sämmtliche Inspectores der Churmark vom 8 Juli 1802, ist das öffentliche Ausstellen der Leichen, so wie überhaupt die Öffnung der Särge bey den Begräbniß-Ceremonien, als der Gesundheit nachtheilig, allgemein verboten. Das Singen der Schulkinder bey den Leichen ist ebenfalls untersagt.
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